Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
Beachte
Ist auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche
Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006).Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).
Text
Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren
§ 220a.Paragraph 220 a,
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.
Schlagworte
Hauptverfahren, Partikularverfahren