Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Veröffentlichungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
die Organisationsvorschriften,
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,),
die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr unter Wahrung des Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden Tätigkeitsberichte.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
NOR40073822