Rechtstracker.at

§ 18 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.10.201531.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 1801.07.200630.09.2015 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 9/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. I Nr. 99/2015

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
    3. Ziffer 3
      die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      die für sie geltenden Satzungen,
    5. Ziffer 5
      die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt.
  2. Absatz 2,Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073824