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§ 19 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.10.201531.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 1901.07.200630.09.2015 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 9/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. I Nr. 99/2015

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Rechnungslegung und Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073825