Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
5. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6,;
die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4,;
die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2,;
die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,
Schlagworte
Untersagungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40073834