Rechtstracker.at

§ 28 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.10.201031.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 2801.07.200630.09.2010 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 9/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

5. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
    1. Ziffer eins
      die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
    2. Ziffer 2
      die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6,;
    5. Ziffer 5
      die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4,;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
    8. Ziffer 8
      die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,

Schlagworte

Untersagungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073834