Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Urheberrechtssenat
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat ist zuständig
für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs. 4,für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach Paragraph 17, Absatz 4,,
für die Erlassung von Satzungen,
für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
(3)Absatz 3,Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
(4)Absatz 4,Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Dokumentnummer
NOR40073836