Rechtstracker.at

§ 32 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.10.201031.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 3201.07.200630.09.2010 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 9/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vergütungen und Gebühren

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
  2. Absatz 2,Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
  3. Absatz 3,Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Absatz 2, vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073838