Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Anhängige Verfahren
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Artikel römisch drei, UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40073850