Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Paragraph 2, (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.Insoweit die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.Alle Eintragungen in das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.
Dokumentnummer
NOR40073921