Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Amtsbeschwerde
§ 40.Paragraph 40,
Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die auf der Grundlage von Paragraph 39, erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
NOR40074135