Rechtstracker.at

§ 43 LMSVG

Fassungen
21.01.2006 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute30.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 4321.01.200629.11.2010 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

21.01.2006BGBl. I Nr. 13/2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 95/2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Information der Öffentlichkeit

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Ware,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074138