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§ 49 LMSVG

Fassungen
21.01.2006 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 171/2023
§ 4901.01.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 256/2021
§ 4925.04.201731.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 51/2017
§ 4912.08.201424.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 67/2014
§ 4930.11.201011.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 4921.01.200629.11.2010 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

21.01.2006BGBl. I Nr. 13/2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 95/2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Kontrollen gemäß dem römisch zwei. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulassen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des Paragraph 48, folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.
  4. Absatz 4,Drittstaaten im Sinne des Absatz eins, sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.
  5. Absatz 5,Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
  6. Absatz 6,Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Absatz 5, ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Rücksendung an den Versenderstaat oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074144