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§ 55 LMSVG

Fassungen
21.01.2006 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute30.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 5521.01.200629.11.2010 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

21.01.2006BGBl. I Nr. 13/2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 95/2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
    1. Ziffer eins
      geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
    2. Ziffer 2
      im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzlich zu Absatz eins, zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
  4. Absatz 4,Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074150