Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß § 57 Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
(4)Absatz 4,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
(5)Absatz 5,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
NOR40074154