Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
Aufgaben der Agentur
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in Paragraph 8, GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.
Schlagworte
Untersuchungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR40074161