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§ 190 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19001.01.200820.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 86/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 19001.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 86/2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und, Teilleistungen

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
  2. Absatz 2,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

Schlagworte

Handwerkszweig

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074397