Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und
ArbeitsgemeinschaftenNachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und, Arbeitsgemeinschaften
§ 233.Paragraph 233,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Schlagworte
Bietergemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074440