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§ 250 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 04.03.2010 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25001.04.201220.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 10/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 25005.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
§ 25001.02.200604.03.2010 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010danach: BGBl. I Nr. 15/2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum

Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 250,

  1. Absatz eins,Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.
  4. Absatz 4,Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074457