Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung
der Nichtigkeit
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Der Zuschlag darf bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Fax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems oder im Wege einer elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2)Absatz 2,Ein unter Verstoß gegen die gemäß § 272 erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.Ein unter Verstoß gegen die gemäß Paragraph 272, erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
(3)Absatz 3,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren, und
dies auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074480