Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 294Paragraph 294
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 294.Paragraph 294,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung;mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Vollversammlung;
(Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;(Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;
für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt;für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (Paragraph 292, Absatz 5,) oder eine unbefristete Ernennung (Paragraph 292, Absatz 3,) erfolgt;
für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
durch Übertritt in den Ruhestand oder,
durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, oderdurch Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, oder
durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oderdurch Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979, oder
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;
für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;
bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
bei Unvereinbarkeit gemäß § 293 Abs. 1, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.bei Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 293, Absatz eins,, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn
es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
es – unbeschadet des § 293 Abs. 1 – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.es – unbeschadet des Paragraph 293, Absatz eins, – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß § 292 zu bestellen.Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß Paragraph 292, zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR40074501