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§ 294 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29401.01.201420.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 128/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 29401.02.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 294

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 294,

  1. Absatz eins,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Mitgliedes;
    2. Ziffer 2
      mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Vollversammlung;
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;
    4. Ziffer 4
      für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (Paragraph 292, Absatz 5,) oder eine unbefristete Ernennung (Paragraph 292, Absatz 3,) erfolgt;
    5. Ziffer 5
      für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
      1. Litera a
        durch Übertritt in den Ruhestand oder,
      2. Litera b
        durch Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, oder
      3. Litera c
        durch Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979, oder
      4. Litera d
        mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;
    6. Ziffer 6
      für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;
    7. Ziffer 7
      bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
    8. Ziffer 8
      bei Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 293, Absatz eins,, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. Ziffer 2
      es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
    4. Ziffer 4
      es – unbeschadet des Paragraph 293, Absatz eins, – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß Paragraph 292, zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074501