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§ 297 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29705.03.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013
§ 29701.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 29701.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 297

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 86/2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Allgemeines

Paragraph 297,

  1. Absatz eins,Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39, 40 und 41 (Dienstzuteilung und Versetzung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf die in Absatz eins, genannten Mitglieder keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ist unzulässig, solange ein im Absatz eins, genanntes Mitglied nicht gemäß Paragraph 294, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.
  4. Absatz 4,Die Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 und der Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.
  5. Absatz 5,Endet die Mitgliedschaft eines gemäß Paragraph 292, Absatz 3, bestellten Mitgliedes des Bundesvergabeamtes, das bereits vor seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt Paragraph 141 a, BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
    2. Ziffer 2
      die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Bedienstetenversammlung ist und
    3. Ziffer 3
      gegen Entscheidungen der Bedienstetenversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  7. Absatz 7,Die Funktionsbezeichnung ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel nach Paragraph 63, BDG 1979.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074504