Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zustellungen
§ 315.Paragraph 315,
(1)Absatz eins,Soweit ein Streitteil dem Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.Soweit ein Streitteil dem Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt. (2)Absatz 2,Hat ein Streitteil dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.Hat ein Streitteil dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074522