Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
17.02.2006 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 20/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1517.02.200631.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 1501.09.199516.02.2006 § → § BGBl. Nr. 467/1995
§ 1522.07.199531.08.1995 § → § BGBl. Nr. 467/1995
§ 1531.07.199321.07.1995 § → § BGBl. Nr. 516/1993
§ 1522.02.198530.07.1993 BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

17.02.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/04 Schulzeit

Text

Anwendung auf Privatschulen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.
  2. Absatz 2,An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40074673