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§ 31e SchUG

Fassungen
01.09.2006 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 20/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31e heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 31e01.09.201631.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 31e01.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 31e01.09.200631.08.2012 BGBl. I Nr. 20/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches

Mindestdauer des Schulbesuches

Paragraph 31 e,

  1. Absatz eins,Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33,) oder ein Übertritt (Paragraph 29,) in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
  3. Absatz 3,Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten.

Schlagworte

Lehrerbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074701