Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1961Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 10 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 10, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Text
Artikel 1
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.
Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR40074755