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Art. 2

Fassungen
06.02.1961 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 206.02.196131.12.2007 BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.02.1961BGBl. Nr. 85/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 10, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Text

Artikel 2

  1. Litera a
    Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäß den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzstaates rechtswirksam.
  2. Litera b
    Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend
    • Strichaufzählung
      den Sitz der Gesellschaft,
    • Strichaufzählung
      den Zweck,
    • Strichaufzählung
      die Dauer,
    • Strichaufzählung
      die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
    • Strichaufzählung
      die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
    • Strichaufzählung
      die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    • Strichaufzählung
      die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge (die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).
  3. Litera c
    Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder
Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.
  1. Litera d
    Die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen
Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b) und c) dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.
  1. Litera e
    Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen
Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratungen eintreten, um die Zweckmäßigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/85/A2/NOR40074756