Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Erhöhte Sicherheitsabstände
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände maßgeblich.Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG) von der Behörde gemäß Paragraph 29, der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind abweichend von Paragraphen eins und 2 diese höheren Sicherheitsabstände maßgeblich. (2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Abs. 1 - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Absatz eins, - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) höhere als im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40074930