Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40074933