Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik-
oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im
Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).
Text
Auslösewert
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind §§ 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraphen 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14 Absatz eins, anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
Für Hand-Arm-Vibrationen: a tief hw,8h = 2,5 m/s2;
Für Ganzkörper-Vibrationen: a tief w,8h = 0,5 m/s2;
Für gehörgefährdenden Lärm: L tief A,EX,8h = 80 dB bzw. p tief peak = 112 Pa (entspricht: L tief C,peak = 135 dB).
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. II Nr. 22/2006
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40075156