Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik-
oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im
Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).
Text
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von Alpha tief m,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder Alpha tief m = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von Alpha tief m,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder Alpha tief m = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2)Absatz 2,Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kannRaumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
die jeweilige Expositionsgrenze für bestimmte Räume (§ 5),die jeweilige Expositionsgrenze für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. II Nr. 22/2006
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40075162