Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Brieffachanlagen
§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.Paragraph 14, (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.
(2)Absatz 2,Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnungen der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (Paragraph 2, Ziffer 4,), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
(4)Absatz 4,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.Die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.
(5)Absatz 5,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdiensten sichergestellt ist.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdiensten sichergestellt ist.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. April 2006, G
100/05-14, G 101/05-14, G 102/05-16, G 106/05-11,
G 109/05-12, G 110/05-12, G 111/05-11, G 112/05-13, G 113/05-13,
G 114/05-13, G 115/05-13, G 116/05-13, G 121/05-13, dem
Bundeskanzler zugestellt am 5. Mai 2006, zu Recht erkannt:
„In § 14 Postgesetz 1997 BGBl. 1998/18, idF BGBl. I 2003/72 werden
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in
Wirksamkeit. (Vgl. BGBl. I Nr. 70/2006)
Dokumentnummer
NOR40075273