Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registerzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Erhebungsgegenstände und Merkmale
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Ziffer 2, der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1 und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Ziffer 3, der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
Schlagworte
Gebäudezählung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40075434