Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Lärm
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft, vgl. § 114 Abs. 1.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft, vgl. § 114 Abs. 1.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vgl. § 114 Abs. 2.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz 2,)
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR40075521