Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2006Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:römisch eins. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
Tarif-post | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung)Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) | 111,10 | 21,40 |
2 | Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 PflanzenschutzgesetzVerfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß Paragraph 18, Pflanzenschutzgesetz | 111,10 | 21,40 |
3 | Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren | 145,25 | 21,40 |
4 | Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 PflanzenschutzgesetzRegelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß Paragraphen 13, oder 15 Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
4a | Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995Ausstellung eines Austauschpasses gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 | 42,80 | 21,40 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:römisch zwei. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
Tarif-post | Art der Tätigkeit | Grundgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
5a | Durchführung einer Untersuchung | 85,60 | 21,40 |
5b | Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt | 21,40 | 21,40 |
5c | Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung | 21,40 | 0 |
5d | Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 1995Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz 1995 | 145,25 | 21,40 |
5e | Durchführung einer Beschau gemäß § 35 PflanzenschutzgesetzDurchführung einer Beschau gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
III. Besondere Gebührenbestimmungenrömisch drei. Besondere Gebührenbestimmungen
Tarif-post | Art der Tätigkeit | Auswirkungen auf die Gebühren | Betroffene Ziffern |
6 | Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz)Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, Pflanzenschutzgesetz) | Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer | I., II.römisch eins., römisch zwei. |
7 | Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers | Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% | I., II.,III.römisch eins., römisch zwei.,römisch drei. |
8 | Ausstellung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz der PflanzenschutzverordnungAusstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz 6, erster Satz der Pflanzenschutzverordnung | Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren | I., II.,III.römisch eins., römisch zwei.,römisch drei. |
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40075705