Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Vizerektoren, Vizerektorinnen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,(Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40075785