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§ 31 HG

Fassungen
01.04.2007 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 30/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 101/2020
§ 3101.10.201731.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 129/2017
§ 3114.01.201530.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 21/2015
§ 3101.04.200713.01.2015 BGBl. I Nr. 30/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. I Nr. 30/2006

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 21/2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ressourcenplan

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Ressourcenplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
    1. Ziffer eins
      zum Grad der Zielerreichung,
    2. Ziffer 2
      zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und
    3. Ziffer 3
      zum Leistungsangebot
    aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.

Schlagworte

Personalbedarf, Raumbedarf, Anlagenbedarf, Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075802