Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3)Absatz 3,Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Schlagworte
Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
NOR40075804