Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studieneingangsphase und Eignungsberatung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,In den Curricula der sechssemestrigen Studiengänge ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung für die Studierenden zu gestalten, wobei Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind und auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Zur studienbegleitenden Beratung sind im Rahmen der Studiengänge Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, diese Anfängertutorien zu besuchen. Es ist zulässig, diese Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40075812