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Art. 1

Fassungen
24.07.1968 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 275/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 124.07.196831.12.2007 BGBl. Nr. 275/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1968BGBl. Nr. 275/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Absatz 2 und 3 : Verfassungsbestimmung

Text

römisch eins.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075866