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Art. 5

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 501.11.199331.12.2007 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.
  2. Absatz 2,Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
  3. Absatz 3,Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075870