Rechtstracker.at

Art. 1 § 1 LAG

Fassungen
18.03.2006 bis 10.07.2007 — BGBl. I Nr. 36/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 111.07.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 48/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 118.03.200610.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 130.07.199317.03.2006 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 119.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.03.2006BGBl. I Nr. 36/2006

Außerkrafttretensdatum

10.07.2007danach: BGBl. I Nr. 48/2007

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:

  1. Ziffer eins
    das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
  2. Ziffer 2
    den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
  1. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
  2. Absatz 3,Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
  3. Absatz 4,Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  4. Absatz 5,Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden.

Schlagworte

Arbeiterschutz, Landarbeiter, Naturpark, Parkanlage, Vermarktungsunternehmung

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40075990