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Art. 1 § 69 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
18.03.2006 bis 27.03.2012 — BGBl. I Nr. 36/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6922.03.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 22/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 6928.03.201221.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 19/2012
Art. 1 § 6918.03.200627.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 6908.08.200117.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 6908.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 6901.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

18.03.2006BGBl. I Nr. 36/2006

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012danach: BGBl. I Nr. 19/2012

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verbrauch des Urlaubes

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
  2. Absatz 2,Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
  3. Absatz 3,Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.
  4. Absatz 4,Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
  5. Absatz 5,Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den Paragraphen 26 a, 26 e, 105 und 105 d um jenen Zeitraum, um den die Karenz 10 Monate übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40075999