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§ 28 StbG

Fassungen
23.03.2006 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 37/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2018
§ 2801.08.201314.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 136/2013
§ 2823.03.200631.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 37/2006
§ 2801.01.199922.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 124/1998
§ 2831.07.198531.12.1998 BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.03.2006BGBl. I Nr. 37/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 136/2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
  5. Absatz 5,Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

Schlagworte

Staatsvertrag, Doppelstaatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40076035