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§ 5a HypBG

Fassungen
31.03.2006 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 48/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a03.01.201807.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 5a31.03.200602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2006
§ 5a01.08.200430.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 5a01.04.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 5a01.07.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 5a13.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 108/1930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

31.03.2006BGBl. I Nr. 48/2006

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018danach: BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Absatz eins, angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG) genügen.
  3. Absatz 3,Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Absatz eins und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40076181