Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Milch
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(3)Absatz 3,Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oderden Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40076218