Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum
2006/2007
§ 8. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 stehen 10 000 t Direktverkaufs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.Paragraph 8, (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, stehen 10 000 t Direktverkaufs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung dieser Direktverkaufs-Referenzmengen sind bis 15. Mai 2006 bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind die Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen.
Dokumentnummer
NOR40076330