Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 9. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,Paragraph 9, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die im Zwölfmonatszeitraum 2005/2006 im Rahmen einer zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und/oder Milchprodukte vermarktet haben, unddie im Zwölfmonatszeitraum 2005 aus 2006, im Rahmen einer zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und/oder Milchprodukte vermarktet haben, und
die für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 8 MGV 1999 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben unddie für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 8, MGV 1999 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
die zum 1. April 2006 über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen.
(2)Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2006 einzelbetrieblich zugestandene Direktverkaufs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (§§ 14 und 15 MGV 1999) maßgeblich.Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2006 einzelbetrieblich zugestandene Direktverkaufs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (Paragraphen 14 und 15 MGV 1999) maßgeblich.
(3)Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 8 Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Absatz 2,, der auf Basis der im Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 8, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Absatz 4, zu ermitteln ist.
(4)Absatz 4,Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 50 kg.Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Absatz 3, errechneten geringeren Menge 50 kg.
Dokumentnummer
NOR40076331