Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 11. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die gemäß §§ 8 und 9 zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2006 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden. Paragraph 11, Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die gemäß Paragraphen 8 und 9 zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2006 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.
Dokumentnummer
NOR40076333