Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besonders belastende Berufstätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
In-Kraft-Treten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 4 tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.Paragraph eins, Ziffer 4, tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Dokumentnummer
NOR40076344