Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
11.03.2006 bis 21.06.2012 — BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute22.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 210/2012
§ 811.03.200621.06.2012 BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.03.2006BGBl. II Nr. 108/2006

Außerkrafttretensdatum

21.06.2012danach: BGBl. II Nr. 210/2012

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geflügel- und Kaninchenfleisch

Paragraph 8,

Landwirtschaftliche Lebensmittelunternehmer, die insgesamt weniger als 10 000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten oder 5000 Stück Kaninchen aus eigener Produktion jährlich in ihrem Unternehmen schlachten und das Fleisch dieser Tiere gemäß Paragraph eins, vermarkten, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Tiere müssen im Herkunftsbetrieb regelmäßig einer Kontrolle durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt hinsichtlich Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden. Diese Kontrollen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung vom Betriebsinhaber oder von einer von ihm beauftragten kundigen Person zu untersuchen, um festzustellen, ob
    1. Litera a
      bei der letzten Kontrolle gemäß Ziffer eins, Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;
    2. Litera b
      Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen;
    3. Litera c
      unzulässige Rückstände zu erwarten sind.
  3. Ziffer 3
    Wird bei der Untersuchung gemäß Ziffer 2, eine Feststellung im Sinne von Ziffer 2, Litera a, b, oder c getroffen, darf das Fleisch nur vermarktet werden, wenn eine Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt, der die Genusstauglichkeit des Fleisches festgestellt hat, vorgenommen wurde.
  4. Ziffer 4
    Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als +4°C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt. In diesem all ist es unmittelbar nach der Zerlegung auf +4°C abzukühlen oder zu verarbeiten.
  5. Ziffer 5
    Geflügel- und Kaninchenfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, dass eine hygienisch bedenkliche Beeinträchtigung der Sendung ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen die Transportmittel so ausgestattet sein, dass eine Temperatur des Fleisches von +4°C während des Transportes nicht überschritten wird.
  6. Ziffer 6
    Bei der Abgabe außerhalb des Produktionsbetriebes durch eine andere Person als den Produzenten ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis „aus bäuerlicher Schlachtung“, dem Namen und Adresse des Produzenten sowie dem Schlachtdatum zu versehen.

Schlagworte

Geflügelfleisch

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076360